Geschäftskontakte
Geschäftskontakte
Zweckbestimmung für die Datenverarbeitung
Geschäftliche Kontaktpflege, Abwicklung vertraglich eingegangener Verpflichtungen
Rechtsgrundlage für die Verarbeitung
Je nach Phase unseres Kontakts sind unterschiedliche Rechtsgrundlagen denkbar:
- Durchführung (auch) vorvertraglicher Maßnahmen, die auf Anfrage der betroffenen Person erfolgen.
- Der Betroffene willigt freiwillig ein. Dies ist der Fall durch entsprechende Willenserklärung.
- Die Verarbeitung ist zur Erfüllung vertraglich eingegangener Verpflichtungen (etwa für Services der Langmatz GmbH) erforderlich.
- Ggf. auch die Wahrung der berechtigten Interessen der Langmatz GmbH.
Beschreibung der betroffenen Personengruppen und der diesbezüglichen Daten oder Datenkategorien
Betroffene Personengruppe: Geschäftskontakte der Langmatz GmbH; etwa Ansprechpartner von Kunden, Lieferanten, Dienstleistern, Partnern.
Übliche und notwendige Angaben der Kontakte (Name, Vorname, Anrede, Firmenzugehörigkeit, ggf. Abteilung, Telefon-Nr., E-Mail-Adresse).
Namen, Geburtsdaten, Adressen und Titel von Gesellschaftern und der Geschäftsführung bei der Nutzung der Auskunfteien Creditrefom und Crifbürgel.
Empfänger oder Kategorien von Empfängern, denen die Daten mitgeteilt werden können
- Mitarbeiter der Langmatz GmbH, die zu der Erfüllung der zweckbestimmten Aufgaben befugt sind.
- Im Falle von Zahlungsverkehren erhalten Kreditinstitute die dazu notwendigen Informationen.
- Externe Auftragnehmer als Unterbeauftragte (Auftragsverarbeitung).
In der Regel trifft hier zu, dass der Zugriff auf personenbezogene Daten nicht Auftragszweck ist, aber nicht ausgeschlossen werden kann.
Datenübermittlung in Drittstaaten
Es findet keine Datenübermittlung in Drittstaaten statt.
Speicherdauer bzw. Regelfristen für die Löschung der Daten
Der Gesetzgeber hat vielfältige Aufbewahrungspflichten und -fristen erlassen. Nach Ablauf dieser Fristen werden die entsprechenden Daten routinemäßig gelöscht, wenn sie nicht mehr zur Vertragserfüllung erforderlich sind. So werden die handelsrechtlichen oder finanzwirksamen Daten eines abgeschlossenen Geschäftsjahrs den rechtlichen Vorschriften entsprechend nach weiteren zehn Jahren gelöscht, soweit keine längeren Aufbewahrungsfristen vorgeschrieben oder aus berechtigten Gründen erforderlich sind. Sofern Daten hiervon nicht berührt sind, werden sie gelöscht, wenn die Zwecke, für die sie gespeichert wurden, wegfallen.